Donnerstag, 23. April 2009

Online-Videorecorder regelmäßig urheberrechtswidrig

Bislang boten mehrere Anbieter im Internet die Nutzung sogenannter Online-Videorecorder an. Dabei hat der Kunde die Möglichkeit Sendungen aus dem Programm der TV-Sender auszuwählen, die dann von dem Anbieter in einem internetbasierten Videorekorder des Kunden gespeichert werden. Hierbei handelt es sich um einen dem Kunden zugewiesenen Speicherplatz auf dem Server des Anbieters. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, die aufgezeichnete Sendung über das Internet zu einer beliebigen Zeit anzusehen.

Ein solcher Service ist nach dem Urteil des BGH vom 22. April 2009 (Az. I ZR 216/06) rechtswidrig. Zwar hoben die Richter das Urteil der Vorinstanzen auf und verwiesen die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück. Grund hierfür sind fehlende Feststellungen, ob bei dem fraglichen Dienst der Anbieter oder dessen Kunden (im Rahmen eines vollständig automatisierten Verfahrens) die TV-Sendungen mit Online-Videorecordern aufzeichnen.

Allerdings stellte der BGH bereits jetzt klar, dass in beiden Fällen von der Rechtswidrigkeit des Angebotes auszugehen ist. Speichert der Anbieter TV-Sendungen für den Kunden so ist das Recht der Fernsehsender verletzt, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da der Anbieter für seine Leistungen Geld verlangt, greift hier auch nicht das Recht der Kunden, Aufzeichnungen zum privaten Gebrauch herzustellen. Im Falle der Variante eines vollständig automatisierten Aufzeichnungsverfahrens könnte demgegenüber der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sein. Dabei würde zwar der Kunde rechtmäßig handeln, auf Seiten des Anbieters, der die Sendungen per Satellit empfängt und an die Online-Videorekorder der Kunden weiterleitet, ist aber eine Verletzung des Rechts der TV-Sender gegeben, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Aufgrund dieser Erwägungen des BGH ist damit zu rechnen, dass das Berufungsgericht, der Klage des TV-Senders stattgeben und Online-Videorekorder für unzulässig erklären wird.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen