Mittwoch, 23. September 2009

Eltern müssen von Minderjährigem abgeschlossenes Klingelton-Abo bezahlen

Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein Handy zur Nutzung, dann müssen sie als Anschlussinhaber grundsätzlich auch die Kosten tragen, die durch ein von dem Kind bestelltes Klingelton-Abo entstehen.

Dies entschied das AG Berlin mit Urteil vom 7. August 2009 (Az. 15 C 423/08) im Falle eines Vaters welcher gegen den Mehrwertdiensteanbieter auf Rückzahlung der Abokosten geklagt hatte. Der Kläger berief sich in diesem Zusammenhang darauf, dass seine minderjährige Tochter das Abo bestellt hat, obwohl ihr dies ausdrücklich verboten war.

Dennoch war nach Ansicht des Gerichts der Vater zur Zahlung dieser Entgelte verpflichtet, da er als Inhaber des Mobilfunkanschlusses nach § 45i IV Telekommunikationsgesetz (TKG) auch für die Kosten aufkommen muss, die dadurch entstehen, dass ein Dritter den Anschluss nutzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vater seiner Tochter die Bestellung von Klingeltönen ausdrücklich verboten hat. Hierzu führt das Gericht aus: „Grundsätzlich ist bei Minderjährigen damit zu rechnen, dass diese ein ihnen zur Verfügung gestelltes Vertragshandy absichtlich oder unabsichtlich auch zu Transaktionen nutzen, für welche es ihnen nicht zur Verfügung gestellt wurde. … Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass die Tochter das Handy nur weisungsgemäß nutzt, sondern musste damit rechnen, das diese z.B. den Verlockungen eines Klingeltons nicht widerstehen kann.“

Nachdem das AG Berlin-Mitte noch im Juli 2008 in einem vielbeachteten Urteil entschied, dass keine Zahlungspflicht gegen den Mehrwertdiensteanbieter besteht, hat das Gericht diese Ansicht nunmehr unter Berücksichtigung der telekommunikationsrechtlichen Vorgaben revidiert. Eine Zahlungspflicht der Eltern soll nur dann nicht bestehen, wenn diese ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen haben.

Grundsätzlich ist diese Entscheidung auch sachgerecht, ansonsten könnten Eltern einer Zahlungspflicht für ihre Telefonrechung einfach mit dem Hinweis entgehen, dass ihr Kind das Telefon genutzt hat. Nachdem im Anschluss an die frühere Rechtsansicht des AG Berlin-Mitte zahlreiche Kunden rechtliche Schritte gegen Klingelton-Anbieter eingeleitet haben, ist damit zu rechnen, dass ein Großteil dieser Klagen nunmehr mangels Erfolgsaussichten zurückgenommen wird. Nachdem insbesondere das AG Düsseldorf schon seit längerem von einer Zahlungspflicht der Eltern ausgeht, ist es zu begrüßen, dass das aktuelle Urteil des AG Berlin-Mitte nun zu einer weiteren Vereinheitlichung der diesbezüglichen Rechtsprechung und damit zu einer größeren Rechtssicherheit beiträgt.

Verwendung des ® – Zeichens ohne Markeneintragung wettbewerbswidrig

Verwendet ein Unternehmen in der Werbung eine Bezeichnung zusammen mit dem Zusatz „®“ obwohl es für den betreffenden Begriff überhaupt keine Markenrechte hat, so ist dies regelmäßig eine wettbewerbsrechtliche Irreführung.

Dies entschied der BGH mit Urteil vom 26.02.2009 (Az. I ZR 219/06) im Falle eines Unternehmens, das die Bezeichnung „Thermoroll®“ in seiner Werbung benutzt, ohne Inhaber einer solchen Marke zu sein oder zumindest aufgrund eines Lizenzvertrages zur Nutzung einer solchen Marke berechtigt zu sein.

Bei der Verwendung des ®-Zeichen erwartet nach Ansicht der Richter die angesprochen Zielgruppe, dass der betreffende Begriff auch als Marke für den Verwender eingetragen ist oder der Verwender mit dem Markeninhaber einen Vertrag über die Nutzung geschlossen hat. Lediglich sehr geringe Abweichungen des genutzten Begriffs von einer eingetragenen Marke sollen aus Sicht des BGH unschädlich sein, wenn z.B. ein Buchstabe hinzugefügt oder verdoppelt wird, ohne dass dies Einfluss auf die Aussprache oder eine begriffliche Bedeutung hat. In dem entschiedenen Fall war diese Grenze durch eine Abwandlung von „Termorol“ in „Thermoroll“ jedoch bereits überschritten.

Grundsätzlich ist in Deutschland die Kennzeichnung von Marken mit dem ®-Zeichen rechtlich nicht erforderlich, da die Markeneintragung allein für den Schutz ausreicht. Wenn dieses Zeichen aber verwendet werden soll, dann sollte sichergestellt sein, dass die entsprechende Marke auch tatsächlich für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist.