Dienstag, 4. August 2009

Handy-Ortung nur noch mit schriftlicher Einwilligung zulässig

Dienste, bei denen Standortdaten von Mobiltelefonen an Dritte weitergegeben werden, sind ab sofort nur noch dann zulässig, wenn der Inhaber des zu ortenden Handys seine Zustimmung in schriftlicher Form gegeben hat.

Eine entsprechende Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde am 4.8.2009 wirksam. Betroffen von der Neuregelung in § 98 Abs. 1 TKG sind insbesondere alle Dienste, die es dem Nutzer ermöglichen, das Handy eines Dritten zu orten. Bei solchen Angeboten genügt eine Einwilligung z.B. per SMS nun nicht mehr. Selbst eine Zustimmung per E-Mail ist nur dann wirksam, wenn der Absender über eine digitale Signatur verfügt.

Außerdem ist der Diensteanbieter ab sofort verpflichtet, den Nutzer spätestens nach jeder 5. Ortung per SMS über die Zahl der erfolgten Ortungen zu informieren.

Von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind dagegen Lokalisierungsdienste, bei denen die Standortdaten nur im Verhältnis Diensteanbieter – Handynutzer verwendet und nicht an Dritte übermittelt werden, wie beispielsweise im Falle von Navigationsdiensten oder Angeboten, bei denen dem Nutzer der Standort des nächstgelegenen Geldautomaten angezeigt wird. Für diese Dienste ist nach wie vor eine Zustimmung in elektronischer Form ausreichend.

Die gesetzliche Neuregelung hat jedoch nur Auswirkungen auf zukünftig vom Nutzer erteilte Einwilligungen. Vor Inkrafttreten der Änderung erteilte Zustimmungen bleiben auch dann wirksam, wenn sie nicht schriftlich (also z.B. per SMS) erteilt wurden.

Montag, 3. August 2009

Fehlende Pflichtangaben im Website-Impressum begründen Wettbewerbsverstoß

Fehlen die gesetzlich geforderten Pflichtangaben im Impressum einer Internetseite, so stellt dies einen nicht nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß dar, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

Dies entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom 2.4.2009 (Az. 4 U 213/08) im Falle des Betreibers einer gewerblichen Website, der im Impressum weder das Handelsregister noch die Handelsregisternummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) angegeben hatte.

Nach Ansicht des Gerichts dienen die Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 TMG in erster Linie dem Verbraucherschutz und der Transparenz von Internetangeboten. Was die Angabe des Handelsregisters und der Handelsregisternummer anbelangt, so ist deren Fehlen schon deshalb kein Bagatellverstoß, da hierdurch nicht nur der Anbieter identifiziert werden kann, sondern sich hieraus auch die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen ergeben. Beides ist für den Verbraucher, der Rechte gegenüber dem Anbieter geltend machen möchte, von großer Bedeutung.

Aber auch das Fehlen der Umsatzsteuer-ID, die für den Verbraucher regelmäßig kaum relevant ist, wurde als erheblicher Wettbewerbsverstoß angesehen. Auch wenn das OLG Hamm einräumt, dass diese Angabe weniger dem Verbraucherschutz dient, so verwiesen die Richter darauf, dass § 5 TMG europarechtliche Vorgaben umsetzt und die entsprechende EU-Richtlinie auch die Umsatzsteuer-ID als wesentliche Information ansieht. Vor diesem Hintergrund verbietet sich nach Meinung des Gerichts eine Unterscheidung der einzelnen Pflichtangaben gemäß § 5 TMG in „wesentliche“ und „unwesentliche“ Pflichten durch die Gerichte.

Zwar ist die Rechtsansicht des OLG Hamm – insbesondere hinsichtlich der Erheblichkeit der Angabe der Umsatzsteuer-ID – durchaus diskussionswürdig, letztlich können diesbezügliche rechtliche Auseinandersetzungen aber von vornherein vermieden werden, wenn auf einer Website ein vollständiges und aktuelles Impressum verfügbar ist.

Unwirksamkeit einer vorformulierten Einwilligung zur Telefonwerbung

OLG Köln - Urteil vom 29. April 2009 (Az. 6 U 218/08)

Eine vorformulierte Einwilligungserklärung, mit der ein Verbraucher seine Zustimmung zu Werbeanrufen erteilt, ist dann unwirksam, wenn diese zu allgemein und unbestimmt formuliert ist.

Dies entschied das OLG Köln in seinem Urteil vom 29.4.2009 (Az. 6 U 218/08) bezüglich einer Einwilligungserklärung, in der sich der Verbraucher pauschal damit einverstanden erklärte, telefonisch über „interessante Angebote“ des Anbieters selbst sowie von „Dritten und Partnerunternehmen“ informiert zu werden.

Nachdem Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern wettbewerbsrechtlich nur mit der vorherigen Einwilligung des Angerufenen zulässig ist, nutzen viele Unternehmen vorformulierte Erklärungen, die der Kunden nur noch ankreuzen bzw. unterschreiben muss. Wie die Kölner Richter jedoch feststellten, muss eine solche vorgegebene Erklärung inhaltlich zumindest so konkret sein, dass für den Kunden absehbar ist, welche Art der Werbung er erhalten wird. Außerdem muss der Kreis der Werbenden, für die diese Einwilligung gelten soll, so transparent bezeichnet sein, dass der Verbraucher erkennt, wer sich ihm gegenüber auf diese Einwilligung berufen kann. Erfüllt eine Einwilligungserklärung diese Voraussetzungen nicht, so ist diese unwirksam, so dass Werbeanrufe selbst dann rechtswidrig sind, wenn der Kunde die Klausel ausdrücklich akzeptiert hat.

Das OLG Köln betont in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass auch die Möglichkeit für den Verbraucher, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen, im Falle der fehlenden Transparenz der vorgegebenen Einwilligungserklärung nichts an der Unwirksamkeit ändert.

Gerade wenn das erforderliche „Opt-In“ des Verbrauchers – wie in den meisten Fällen in der Praxis –durch eine vorgegebene Erklärung eingeholt wird, ist es daher wichtig, diese Erklärung sorgfältig zu formulieren. Einerseits soll dabei dem Bedürfnis des werbenden Unternehmens Rechnung getragen werden, eine möglichst umfassende Einwilligungserklärung seiner Kunden zu Werbemaßnahmen zu erhalten, anderseits muss verhindert werden, dass die Erklärung wegen fehlender Transparenz komplett unwirksam ist. Da diese Grenze durchaus fließend ist und es sehr auf den individuellen Einzelfall ankommt, empfiehlt es sich, diesbezüglich im Vorfeld rechtlichen Rat einzuholen.