Eine Werbeaktion, bei der zufällig ausgewählte Kunden ihren Einkauf gratis erhalten, kann wettbewerbsrechtlich zulässig sein.
Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 22.1.2009 (Az. I ZR 31/06) im Falle eines Supermarktes, der damit warb, dass in einem bestimmten Zeitraum jeder 100. Kunde seinen Einkauf gratis erhält. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass es sich bei einer derartigen Aktion nicht um eine – grundsätzlich rechtswidrige – Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Verkauf einer Ware handelt, da der Kunde keinen gesonderten Preis gewinnen kann sondern der Supermarkt bei bestimmten Kunden lediglich auf den Kaufpreis verzichtet. Nach Ansicht der Richter besteht bei einer solchen Werbung auch nicht die Gefahr, dass die Kunden nicht mehr frei entscheiden, was und wie viel sie kaufen, sondern sich nur noch von der Chance leiten lassen, den Einkauf gratis zu erhalten. Gerade angesichts der erkennbar geringen Gewinnchance kann von einer solchen unsachlichen Beeinflussung der Kaufentscheidung in dem entschiedenen Fall nicht ausgegangen werden. Zumindest wird nach Ansicht des BGH durch die Chance eines Gratiseinkaufs „die Rationalität der Kaufentscheidung nicht völlig in den Hintergrund gedrängt“.
Damit zeigt sich einmal mehr, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung von Werbemaßnahmen verstärkt davon ausgeht, dass der Durchschnittsverbraucher durchaus mündig und aufgeklärt ist, um mit derartigen Gewinnanreizen umgehen zu können. Gerade im Werbebereich sind daher auch neue und innovative Marketingaktionen durchaus rechtlich umsetzbar, wobei sich hier schon bei der Entwicklung eine enge Zusammenarbeit mit einem rechtlichen Berater empfiehlt.
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Dienstag, 21. Juli 2009
Montag, 27. April 2009
Kein unbeschränkter Abschlusszwang der GEMA
Aufgrund ihrer Monopolstellung in Deutschland für die Wahrnehmung bestimmter Nutzungsrechte an Musikwerken, ist die GEMA grundsätzlich verpflichtet, diese Rechte jedem Interessenten im Rahmen eines Lizenzvertrages einzuräumen. Dieser Abschlusszwang besteht jedoch nicht ohne Ausnahme, wie der BGH mit Urteil vom 22. April 2009 (Az. I ZR 5/07) entschied.
Nach Ansicht des Gerichts ist die GEMA nicht zur Rechteeinräumung verpflichtet, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung ihrer Monopolstellung von vornherein ausscheidet und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann.
In dem entschiedenen Fall plante der Kläger, eine CD mit Musikaufnahmen eines deutschen Künstlers zu veröffentlichen, der an diesen Songs sowohl als Sänger als auch als Komponist beteiligt war. Vor diesem Hintergrund benötigte der Kläger neben den von der GEMA wahrgenommenen Rechten an den Musikwerken zusätzlich die Zustimmung des Künstlers als Sänger der Aufnahmen. Da sich der Künstler weigerte, diese Zustimmung zu erteilen, verweigerte auch die GEMA die Einräumung der von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte.
Da der Kläger wegen der Weigerung des Künstlers die Musikaufnahmen keinesfalls rechtmäßig nutzen konnten, war aus Sicht des BGH ein berechtigtes Interesse der GEMA gegeben, auch ihrerseits die Rechteeinräumung zu verweigern.
Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch angesichts dieses Urteils ein Weigerungsrecht der GEMA die Ausnahme bleibt und in der Regel die Pflicht besteht, einem Interessenten die wahrgenommenen Rechte auf Wunsch einzuräumen. Im Falle einer Weigerung der GEMA ist daher genau zu prüfen, ob tatsächlich ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Nach Ansicht des Gerichts ist die GEMA nicht zur Rechteeinräumung verpflichtet, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung ihrer Monopolstellung von vornherein ausscheidet und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann.
In dem entschiedenen Fall plante der Kläger, eine CD mit Musikaufnahmen eines deutschen Künstlers zu veröffentlichen, der an diesen Songs sowohl als Sänger als auch als Komponist beteiligt war. Vor diesem Hintergrund benötigte der Kläger neben den von der GEMA wahrgenommenen Rechten an den Musikwerken zusätzlich die Zustimmung des Künstlers als Sänger der Aufnahmen. Da sich der Künstler weigerte, diese Zustimmung zu erteilen, verweigerte auch die GEMA die Einräumung der von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte.
Da der Kläger wegen der Weigerung des Künstlers die Musikaufnahmen keinesfalls rechtmäßig nutzen konnten, war aus Sicht des BGH ein berechtigtes Interesse der GEMA gegeben, auch ihrerseits die Rechteeinräumung zu verweigern.
Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch angesichts dieses Urteils ein Weigerungsrecht der GEMA die Ausnahme bleibt und in der Regel die Pflicht besteht, einem Interessenten die wahrgenommenen Rechte auf Wunsch einzuräumen. Im Falle einer Weigerung der GEMA ist daher genau zu prüfen, ob tatsächlich ein berechtigtes Interesse vorliegt.
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Donnerstag, 23. April 2009
Online-Videorecorder regelmäßig urheberrechtswidrig
Bislang boten mehrere Anbieter im Internet die Nutzung sogenannter Online-Videorecorder an. Dabei hat der Kunde die Möglichkeit Sendungen aus dem Programm der TV-Sender auszuwählen, die dann von dem Anbieter in einem internetbasierten Videorekorder des Kunden gespeichert werden. Hierbei handelt es sich um einen dem Kunden zugewiesenen Speicherplatz auf dem Server des Anbieters. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, die aufgezeichnete Sendung über das Internet zu einer beliebigen Zeit anzusehen.
Ein solcher Service ist nach dem Urteil des BGH vom 22. April 2009 (Az. I ZR 216/06) rechtswidrig. Zwar hoben die Richter das Urteil der Vorinstanzen auf und verwiesen die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück. Grund hierfür sind fehlende Feststellungen, ob bei dem fraglichen Dienst der Anbieter oder dessen Kunden (im Rahmen eines vollständig automatisierten Verfahrens) die TV-Sendungen mit Online-Videorecordern aufzeichnen.
Allerdings stellte der BGH bereits jetzt klar, dass in beiden Fällen von der Rechtswidrigkeit des Angebotes auszugehen ist. Speichert der Anbieter TV-Sendungen für den Kunden so ist das Recht der Fernsehsender verletzt, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da der Anbieter für seine Leistungen Geld verlangt, greift hier auch nicht das Recht der Kunden, Aufzeichnungen zum privaten Gebrauch herzustellen. Im Falle der Variante eines vollständig automatisierten Aufzeichnungsverfahrens könnte demgegenüber der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sein. Dabei würde zwar der Kunde rechtmäßig handeln, auf Seiten des Anbieters, der die Sendungen per Satellit empfängt und an die Online-Videorekorder der Kunden weiterleitet, ist aber eine Verletzung des Rechts der TV-Sender gegeben, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Aufgrund dieser Erwägungen des BGH ist damit zu rechnen, dass das Berufungsgericht, der Klage des TV-Senders stattgeben und Online-Videorekorder für unzulässig erklären wird.
Ein solcher Service ist nach dem Urteil des BGH vom 22. April 2009 (Az. I ZR 216/06) rechtswidrig. Zwar hoben die Richter das Urteil der Vorinstanzen auf und verwiesen die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück. Grund hierfür sind fehlende Feststellungen, ob bei dem fraglichen Dienst der Anbieter oder dessen Kunden (im Rahmen eines vollständig automatisierten Verfahrens) die TV-Sendungen mit Online-Videorecordern aufzeichnen.
Allerdings stellte der BGH bereits jetzt klar, dass in beiden Fällen von der Rechtswidrigkeit des Angebotes auszugehen ist. Speichert der Anbieter TV-Sendungen für den Kunden so ist das Recht der Fernsehsender verletzt, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da der Anbieter für seine Leistungen Geld verlangt, greift hier auch nicht das Recht der Kunden, Aufzeichnungen zum privaten Gebrauch herzustellen. Im Falle der Variante eines vollständig automatisierten Aufzeichnungsverfahrens könnte demgegenüber der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sein. Dabei würde zwar der Kunde rechtmäßig handeln, auf Seiten des Anbieters, der die Sendungen per Satellit empfängt und an die Online-Videorekorder der Kunden weiterleitet, ist aber eine Verletzung des Rechts der TV-Sender gegeben, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Aufgrund dieser Erwägungen des BGH ist damit zu rechnen, dass das Berufungsgericht, der Klage des TV-Senders stattgeben und Online-Videorekorder für unzulässig erklären wird.
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